Krisenstab Brandenburg

Gesetzesgrundlage

- Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) und

- Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV)

Stabsmodell

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift entscheidet die Katastrophenschutzbehörde, ob sie das Ein- oder Zweistabsmodell verwendet.

Zum Fachdienst Führung zählen die Katastrophenschutzleitungen (KatSL) mit ihren Katastrophenschutzstäben (KatS-Stab), die Führungsstäbe (FüSt) sowie die Schnelleinsatzgruppen-Führungsunterstützung (SEG-Fü). Die KatSL bilden im Landkreis bzw. kreisfreier Stadt die Landrät*innen bzw. Bürgermeister*innen als untere Katastrophenschutzbehörde. Der KatS-Stab fungiert dabei je nach Entscheidung der KatSL entweder Gesamtstab (beide Komponenten) oder Zweistabsmodell (Komponenten getrennt wie bspw. in NRW).

2. Aufgaben
2.1 Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit Katastrophenschutzstab (KatS-Stab)
Der vom HVB geleiteten KatSL obliegt die Gesamtführung bei Großschadensereignissen/ Katastrophen gemäß § 7 Satz 2 Nummer 2 BbgBKG sowie das Treffen von Grundsatzentscheidungen zur Gefahrenabwehr. Zur Aufgabenbewältigung bildet die KatSL einen KatS-Stab, der die Entscheidungen der KatSL vorbereitet und ausführt.

2.2 Führungsstab (FüSt)
Dem Führungsstab (FüSt) obliegt die technische und taktische Führung aller ihm für den Einsatz unterstellten Einheiten, auch verschiedener Fachdienste, am Gefahren- oder Schadensort. Er bildet gemeinsam mit dem Einsatzleiter als Leiter des FüSt die Einsatzleitung gemäß § 9 BbgBKG.

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

BbgBKG Teil 4 Katastrophenschutz – Kapitel 1 Vorbeugender Katastrophenschutz

§37 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere: 1. Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab [...]

KatSV §2 Organisation
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden stellen gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und gemäß Absatz 1 folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf und unterhalten diese: [...] 2. Führungsstäbe (FüSt), [...]
 

 

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

Nach der Verwaltungsvorschrift mindestens:
- Sicherheit und Ordnung
- Verbindungsperson zum Führungsstab (bei dem Zweistabsmodell)
- Katastrophenschutz
- Gesundheit
- Umwelt
- Soziales
- Koordinierungsgruppe Verwaltungsstab (bei dem Zweistabsmodell)
- Bevölkerungsinformation und Medienarbeit
- Polizei

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

§ 42 Feststellung des Katastrophenfalles

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die betroffenen benachbarten Katastrophenschutzbehörden sowie die oberste Katastrophenschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

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