Krisenstab Bayern

Gesetzesgrundlage

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Stabsmodell

Bayern nutzt ein Gesamtstabsmodell, genannt FüGK, in dem die administrativ-organisatorische (Verwaltungsstab) und operativ-taktische (Führungsstab) Komponente vereint sind. Unterhalb der FüGK ist auf der mittleren Ebene, die sogenannte Örtliche Einsatzleitung und die untere Ebene, die von den Organisationen für ihren Bereich gestellt wird. Auf der untere Ebene bestehen mehrere Führungsentitäten. Auf der mittleren und oberen jeweils nur eine Führungssentitäten, keine zwei wie im klassischen Zweistabsmodell.

Art. 2 Zuständigkeiten

(1) Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

(2) Befindet sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmen. Dies gilt auch, wenn zu besorgen ist, daß eine Katastrophe Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. Sie können sich auch darauf beschränken, das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe festzustellen.

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

Art. 4 Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe

(1) 1 – Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. 2 – Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

BayKSG Art. 2

Zuständigkeiten
(1) 1 – Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 2 – Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr. [...]

Führungsgruppen Katastrophenschutz (FüGK), politisch-administrativ
Zur Bewältigung der Aufgaben im Katastrophenfall bedient sich die Katastrophenschutzbehörde der Führungsgruppe Katastrophenschutz. [...] Sie wird bei Bedarf lageabhängig erweitert durch Vertreter anderer betroffener Behörden und Einrichtungen, durch Vertreter der an der Katastrophenbewältigung beteiligten Einsatzorganisationen und durch Sachverständige. Der Führungsgruppe Katastrophenschutz obliegt die Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Anforderung auswärtiger Hilfe und die Gesamtkoordination der Maßnahmen. Darüber hinaus trifft sie Entscheidungen, die über die Aufgaben des Örtlichen Einsatzleiters hinausgehen oder denen besondere Bedeutung zukommt.
Führungsgruppen Katastrophenschutz wurden bei allen bayerischen Katastrophenschutzbehörden gebildet.

Mittlere Führungsebene: Örtlicher Einsatzleiter (ÖEL), operativ-taktisch
Der Örtliche Einsatzleiter leitet im Auftrag und nach Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Als verlängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde hat er ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften.

Untere Führungsebene, technisch-taktisch
Die organisationsinterne Führung der Einsatzkräfte aus den verschiedenen Organisationen und Aufgabenbereichen stellt die dritte Führungsebene dar. Die unmittelbare Schadensbekämpfung vor Ort wird von den Einsatzorganisationen wahrgenommen. Die Führung der Einsatzkräfte richtet sich grundsätzlich nach organisationsinternen Regelungen.

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

BayKSG Art. 4

Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe
(1) 1 – Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. […]

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