Krisenstab Nordrhein-Westfalen

Gesetzesgrundlage

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

Stabsmodell

Der Verwaltungsstab (administrativ-organisatorische Komponente) wird in NRW Krisenstab genannt. Beide Begriffe beschreiben allerdings innerhalb des Zweistabmodells die gleiche Funktion in Ergänzung zur operativ-taktischen Komponente des Führungsstabs.

§ 35 BHKG – Grundsätze für das Krisenmanagement
(1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.

2.3 Krisenstab
Bei Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen hat die politisch gesamtverantwortliche Person den Krisenstab zu aktivieren.
Aufgabe und Zweck des Krisenstabes ist es, unter den eventuell zeitkritischen Bedingungen eines Ereignisses, umfassende Maßnahmen schnell, ausgewogen und unter Beachtung aller notwendigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubereiten und erforderlichenfalls in Abstimmung mit der politisch gesamtverantwortlichen Person zu veranlassen. Der Krisenstab ist eine besondere Organisationsform einer Behörde und wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum nach einem vorbestimmten Organisationsplan gebildet. [...]

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

§ 20 Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde
(1) Die zuständige Katastrophenschutzbehörde entscheidet über die Auslösung des Katastrophenalarms und dessen Aufhebung; sie veranlaßt unverzüglich alle notwendigen Alarmierungsmaßnahmen.

2.3 Krisenstab
[...] Ein Krisenstab ist erforderlich, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinaus gehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht. Dies ist insbesondere bei Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen der Fall.
Der Krisenstab kann auch unterhalb dieser Schwelle bei komplexen und schwierigen Aufgaben eingesetzt werden, wenn beispielsweise

  • die koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Ämter/Behörden erforderlich ist,
  • eine koordinierte und ämterübergreifende Information der Bevölkerung notwendig ist oder
  • eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationen zu bewerten und auf dieser Grundlage abgestimmte Entscheidungen zu treffen sind.

Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind.

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

2. Komponenten des Krisenmanagements
Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte unter der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten als politisch gesamtverantwortliche Person als administrativ-organisatorische Komponente ein Krisenstab und als operativ-taktische Komponente eine Einsatzleitung vorzusehen. [...]

2.1 Aufgabe der politisch gesamtverantwortlichen Person im Krisenfall
[...] Die politische Gesamtverantwortung liegt für Großeinsatzlagen und Katastrophen

  • auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,
  • auf der Ebene der Bezirksregierungen bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und
  • auf der Landesebene bei den fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung.

2.4.4 Gliederung des Krisenstabes
Der Krisenstab setzt sich zusammen aus a) der Leitung des Stabes, b) der Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS) c) der zuständigen Person für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA) d) den ständigen Mitgliedern des Stabes (SMS) e) den ereignisspezifischen Mitgliedern des Stabes (EMS).

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

§ 20 Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde
(1) Die zuständige Katastrophenschutzbehörde entscheidet über die Auslösung des Katastrophenalarms und dessen Aufhebung; sie veranlaßt unverzüglich alle notwendigen Alarmierungsmaßnahmen.

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