Krisenstab Baden-Württemberg

Gesetzesgrundlage

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) in der Fassung vom 22. November 1999

Stabsmodell

Das Land Baden-Württemberg nutzt ein Zweistabsmodell, analog zu NRW.

LKatSG §1 Katastrophenschutz
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, die Bekämpfung von Katastrophen vorzubereiten, Katastrophen zu bekämpfen und bei der vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

Definition für den Begriff Stabsorganisation
Verwaltungs- und Führungsstab sind besondere Organisationsformen einer Behörde. Sie sind keine ständigen Einrichtungen und werden ereignisabhängig für einen von der Behördenleitung bestimmten Zeitraum gebildet. Sie können auch durch dazu jeweils ermächtigte Stellen und Personen einberufen werden (Quelle).

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

LKatSG §2 Vorbereitende Maßnahmen

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

Verwaltungsstab
Die Einrichtung des Verwaltungsstabs bedarf keinem Katastrophenfall, sondern kann unabhängig von der Katastrophenschwelle eingerichtet werden. Er wird dann ins Leben gerufen, wenn unterschiedliche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung möglichst schnell aufeinander abgestimmt und erledigt werden müssen (Quelle).

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

LKatSG §4 Katastrophenschutzbehörden
(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium

LKatSG §2 Vorbereitende Maßnahmen
(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

Erläuterung:
Verpflichtend zu beteiligende Parteien gem. LKatSG §2:
1. Vertreter der benötigten Fachdienste
2. Durch ein Störrereignis direkt betroffene Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von §30

§30 LKatSG definiert die durch ein Störrereignis direkt betroffene Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential als Betreiber von Anlagen, bei denen die Katastrophenschutzbehörde nicht ausschließen kann, dass ein Freiwerden des in ihnen vorhandenen Gefahrenpotenzials zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führt

Behördenleitung
Die Behördenleitung beauftragt eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Leitung des Verwaltungsstabs, soweit sie nicht selbst die Leitung übernimmt. Sie veranlasst, koordiniert und steuert die Stabsarbeit und trifft die für die Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse notwendigen politisch-strategischen Entscheidungen. Die Behördenleitung entscheidet insbesondere, ob eine Katastrophe vorliegt (§ 1 Abs. 2, § 18 LKatSG), ob Katastrophenvoralarm auszulösen ist (§ 22 LKatSG), ob eine Katastrophe nicht mehr vorliegt (§ 1 Abs. 2, § 22 LKatSG) oder ob der Katastrophenvoralarm aufzuheben ist (§ 23 Abs. 3 LKatSG). Solange die Behördenleitung und dazu von ihr bevollmächtigte Vertretungen nicht zu erreichen sind, trifft der Polizeivollzugsdienst nach § 24 LKatSG die erforderlichen Entscheidungen (Quelle).

Verwaltungsstab
Ein Verwaltungsstab eignet sich zur Aufgabenerledigung, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinaus gehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht. Der Verwaltungsstab ist zugleich Katastrophenschutzstab im Sinne des § 2 Abs. 2 LKatSG. Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind (Quelle). Üblicherweise erfolgt die Zusammenarbeit innerhalb des Verwaltungsstabs in Form von Besprechungen in angepassten Zeitabständen, die durch die Leitungsebene bestimmt werden. Es gibt keine Beschwränkung der Angehörigenanzahl, der Stab ist allerdings lageabhängig zu besetzen. Die Zusammensetzung des Verwaltungsstabs ist an Art. 33 IV GG gekoppelt, nachdem die hier auszuführenden hoheitlichen Aufgaben nur durch hauptamtlich Beschäftigte der Gemeinde ausgeführt werden dürfen. Alle anderen (z.B. ehrenamtliche) Mitarbeitenden der Verwaltung können lediglich in beratender Funktion ohne Entscheidungsgewalt Teil des Stabs sein (Quelle).

Führungsstab
Der Führungsstab koordiniert und veranlasst die operativ-taktischen Maßnahmen. Er legt hierfür insbesondere die Einsatzschwerpunkte sowie die Ordnung des Raumes, der Kräfte, der Zeit und der einsatzbezogenen Informations- und Kommunikationswege fest. Der Führungsstab ist zugleich Technische Einsatzleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 und § 20 LKatSG (Quelle).

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

LKatSG §23
Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.

Abberufung
Der Verwaltungsstab wird von der Behördenleitung oder einer dazu ermächtigten Person [...] einberufen. Über die Beendigung der Tätigkeit des Stabs entscheidet, wer zu seiner Einberufung befugt ist (Quelle).

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